Ehe- Güterrecht
Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften
In einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft besteht stets ein Erbanspruch. Wie hoch er ausfällt, hängt vom Güterstand und allfälligen vertraglichen Abmachungen ab.
Güterrecht kommt vor Erbrecht
Vor der erbrechtlichen Verteilung erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung. Sie klärt, was überhaupt in die Erbmasse fällt. Je nach Güterstand – Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung unterscheiden sich die Ergebnisse. Zentrale Begriffe: Eigengut und Errungenschaft Eigengut ist, was bereits vor der Ehe gehörte oder unentgeltlich während der Ehe zufiel (z. B. Erbschaften, Schenkungen) sowie Gegenstände des persönlichen Gebrauchs. Zur Errungenschaft zählen insbesondere während der Ehe erzielte Einkommen und Erträge, vorhandene Vermögensmehrungen und daraus angeschaffte Werte.
Güterstand 1:
Errungenschaftsbeteiligung (gesetzlicher Standard) Das Eigengut jeder Person bleibt ihr Eigentum. Die Errungenschaft wird im Todesfall halbiert: Eine Hälfte erhält der überlebende Partner, die andere fällt in die Erbmasse.
Per Ehevertrag kann vereinbart werden, dass im Todesfall die gesamte Errungenschaft dem überlebenden Partner zufällt; dann gehört nur noch das Eigengut der verstorbenen Person zur Erbmasse (notarielle Beurkundung erforderlich).
Güterstand 2:
Gütergemeinschaft Grundsätzlich ist alles gemeinsames „Gesamtgut“ (ausgenommen persönliche Gegenstände). Stirbt eine Person, wird die Hälfte des Gesamtgutes unter den Erben verteilt, sofern keine abweichende vertragliche Regelung besteht.
Güterstand 3:
Gütertrennung Der Besitz beider Personen bleibt vollständig getrennt; jede verwaltet ihr Vermögen selbst. Im Todesfall fällt nur das Vermögen der verstorbenen Person in die Erbmasse. Die Gütertrennung kann jederzeit per Ehevertrag vereinbart werden – auch erst bei Trennung. Besonderheit: Eingetragene Partnerschaft und „Ehe für alle“ In eingetragenen Partnerschaften gilt grundsätzlich Gütertrennung. Ein Wechsel zur Errungenschaftsbeteiligung ist per Vermögensvertrag möglich; eine Gütergemeinschaft ist nicht vorgesehen. Seit 1. Juli 2022 sind zivile Ehen für gleichgeschlechtliche Paare möglich – es gelten die gleichen erbrechtlichen Regeln. Pflichtteile und freie Quote in der Ehe/Partnerschaft Nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung greifen die Pflichtteile. Der verbleibende freie Anteil kann etwa Stiefkindern, Patenkindern oder gemeinnützigen Institutionen zugewiesen werden – besonders relevant in Patchwork-Familien.
Mit letztem Willen oder ohne:
Verteilung in Grundzügen Ohne letztwillige Verfügung: Der überlebende Ehe-/eingetragene Partner erhält mindestens die Hälfte, Kinder teilen die andere Hälfte; ohne Kinder erhält der Partner in der Regel drei Viertel, ein Viertel fällt an die Verwandten.
Ohne Testament/Erbvertrag
Mit Testament/Erbvertrag
verteilen sich Pflichtteile und freie Teile folgendermassen.
Den freien Anteil des Erbes können Sie Stiefkindern, Patenkindern, gemeinnützigen Institutionen etc. zukommen lassen.
Gerade bei Patchwork-Familien entstehen dadurch mehr Möglichkeiten, das Erbe unter Ihren Liebsten zu verteilen, auch wenn sie nicht blutsverwandt sind.
Beim Erben nicht geschützt: das Konkubinat:
Immer mehr Menschen leben ohne Trauschein zusammen. Trotz der Revision des Erbrecht haben unverheiratete Paare oder
Paare, die nicht in einer einetragenen Partnerschaft leben, weiterhin kein gesetzliches Erbrecht und Pflichtteil. Stirbt eine der
beiden Personen, geht die andere beim Erben leer aus.
Ohne Testament/Erbvertrag
ist vom Gesetz folgende Verteilung vorgesehen.
Mit Testament/Erbvertrag
ist vom Gesetz folgende Verteilung für Pflichtteile und freie Teile vorgesehen.
Singles: die grosse Freiheit
ist vom Gesetz folgende Regelung vorgesehen.
So verteilen sich bei Singles die Pflichtteile und die freie Quote.